Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
Für alle Aufträge gelten ausschliesslich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern zwischen dem Lieferwerk und dem Besteller nicht übereinstimmend und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

2. Technische Angaben
Sämtliche Abbildungs-, Beschreibungs- sowie Massänderungen gegenüber unseren Prospekt-, Zeichnungsunterlagen infolge technischer Verbesserungen behalten wir uns vor.

3. Vorschriften im Bestimmungsland
Der Besteller hat den Lieferanten über alle Vorschriften und Schutzvorrichtungen mit der Bestellung zu informieren, ansonsten die Gewährleistungspflicht gem. Ziff. 10 entfällt.

4. Preise
Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – in Schweizer Franken, netto, exkl. MWSt. ab Werk, inkl. Verpackung. Preisänderungen vorbehalten.

5. Zahlungsbedingungen
Sie lauten 30 Tage netto ab Fakturadatum. Zusätzliche Abzüge werden nachbelastet. Bei Überschreiten der Zahlungstermine schuldet der Besteller ohne zusätzliche Mahnung einen Verzugszins ab Fälligkeit der mindestens 4% über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.

6. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferanten bis zum Erhalt aller Zahlungen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände zu Gunsten des Lieferanten versichern und auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand halten.

7. Lieferfrist

7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschafts meldung an den Besteller abgesandt worden ist.

7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen.
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halboder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

8. Versand
Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr hin des Bestellers spediert. Die Versicherung irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Der Besteller hat die Lieferung sofort nach Erhalt zu prüfen und uns innert 14 Tagen allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

10. Gewährleistung, Haftung für Mängel

10.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

10.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Die Kosten für Ausbau der defekten Teile sowie Einbau der neuen Teile gehen zu Lasten des Bestellers.

10.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.

10.4 Haftung für unmittelbare und direkte Schäden
Der Lieferant haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die bei der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht wurden, bis zu einem Betrag von maximal und gesamthaft CHF 1’000’000.— (eine Million Schweizer Franken.) Jede weitere Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen, so insbesondere die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden und reine Vermögensschäden. Die Haftung für Personenschäden bleibt uneingeschränkt.

10.5 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Vor der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten infolge mangelhafter oder ungenügender Information des Bestellers, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

10.6 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten und Leistungen von Unterlieferanten ist jedoch in jedem Fall beschränkt auf den in diesen «allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen» festgelegten Umfang.

11. Annullation
Die Annullierung von Aufträgen setzt das ausdrückliche schriftliche Einverständnis des Lieferanten voraus. Der Lieferant ist berechtigt, von Lieferantenverpflichtungen zurückzutreten, wenn sich die finanzielle Situation des Bestellers wesentlich verschlechtert oder sich anders präsentiert als ihm dargestellt wurde. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

12. Besondere Bestimmungen
Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen werden keinesfalls durch gegenteilige Einkaufsbestimmungen des Bestellers aufgehoben, sofern Abweichungen nicht vorher schriftlich vereinbart worden sind. Infolgedessen und ohne Gegenbericht innert 5 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung werden Bestellungen als zu den vorgenannten Bedingungen erteilt betrachtet. Bei Unstimmigkeiten der Interpretation der Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt die deutsche Version.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhalten untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.

Lieferkonditionen
Lieferung: ab Werk, unverzollt gemäss Incoterms.

Bei Retouren, die nicht auf eine Fehllieferung unsererseits zurückzuführen sind, wird ein Abzug von 20% erhoben.